Allgemeine Einkaufsbedingungen der Eisenmenger
Zerspanungstechnik GmbH 


I.          Allgemeines, Geltungsbereich

1.     Unsere Einkaufsbedingungen gelten ausschließlich. Wir erkennen daher entge­genstehende oder abweichende Bedingungen des Lieferanten nicht an, es sei denn, wir haben deren Geltung ausdrücklich in schriftlicher Form zugestimmt.

2.     Unsere Einkaufsbedingungen haben auch dann Geltung, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Einkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Lieferanten die Lieferung vorbehaltlos annehmen.

 

II.         Auftrag

1.     Unsere Aufträge und Änderungen oder Ergänzungen zu den Aufträgen bedürfen der Schrift- oder Textform.

2.     Wir sind berechtigt, unsere Bestellung kostenfrei zu widerrufen, wenn diese nicht innerhalb von zwei Wochen nach Erhalt unverändert bestätigt wird.

 

III.        Preise

Der in der Bestellung ausgewiesene Preis ist bindend. Mangels abweichender schriftlicher Vereinbarung schließt der Preis Lieferungen „frei Haus“ einschließlich Verpackung ein.

 

IV.        Annahme, Gefahrübertragung und Eigentumsrechte

1.     Die Gefahr bei Lieferung geht mit Eingang bei der von uns angegebenen Lieferanschrift auf uns über.

2.     Das Eigentum an der gelieferten Ware geht nach Bezahlung auf uns über. Jeder verlängerte oder erweiterte Eigentumsvorbehalt ist ausgeschlossen.

 

V.         Fristen und Fristüberschreitungen

1.     Sind Fristen für die Lieferungen und Leistungen vereinbart, sind diese verbindlich. Bei zu erwartenden oder eingetretenen Verzögerungen haben Sie uns sofort schriftlich zu benachrichtigen.

2.     Wird innerhalb einer von uns gesetzten Nachfrist nicht geliefert oder geleistet, sind wir berechtigt, auch ohne Androhung die Annahme abzulehnen, vom Vertrag zurückzutreten oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Das Recht zum Rücktritt besteht auch dann, wenn die Verzögerung von Ihnen nicht zu verschulden ist.

3.     Die durch einen eventuellen Verzug entstehenden Mehrkosten, etwa durch anderweitige Eindeckung, gehen zu Ihren Lasten.

 

VI.        Untersuchungs- und Rügeobliegenheit / Mängelhaftung

1.     Eine Wareneingangskontrolle findet bei uns im Hinblick auf offenkundige Mängel statt. Verborgene Mängel rügen wir, sobald diese nach den Ge­gebenheiten des ordnungsgemäßen Geschäftsablaufs festgestellt werden. Der Verkäufer verzichtet auf den Einwand der verspäteten Mängelrüge für alle innerhalb von 14 Tagen ab Feststellung gerügten Mängel.

2.     Die gesetzlichen Mängelansprüche stehen uns ungekürzt zu; in jedem Falle sind wir berechtigt, von Ihnen nach unserer Wahl Mängelbeseitigung oder Lieferung einer neuen Sache zu verlangen. Das Recht auf Schadenersatz, insbesondere das auf Schadenersatz statt der Leistung, bleibt ausdrücklich vorbehalten.

3.     Befindet sich der Lieferant mit der Mängelbeseitigung in Verzug, sind wir berechtigt, auf seine Kosten die Mängelbeseitigung selbst vorzunehmen.

4.     Wird von uns mangelhafte Ware zurückgesandt, sind wir berechtigt, den Rechnungsbetrag zuzüglich einer Aufwandspauschale von 5 % des Preises der mangelhaften Ware zu berechnen. Sollten uns nachweislich höhere Aufwendungen entstanden sein, sind wir berechtigt, diese geltend zu machen.

5.     Die Verjährungsfrist beträgt 36 Monate, gerechnet ab Gefahrenübergang, soweit nicht die zwingenden Bestimmungen der §§ 478, 479 BGB eingreifen.

 

VII.       Produkthaftung

1.     Ist der Lieferant für einen Produktschaden verantwortlich, ist er verpflichtet, uns insoweit von Schadenersatzansprüchen Dritter auf erstes Anfordern freizustellen, soweit die Ursache in seinem Herrschafts- und Organisationsbereich gesetzt ist und er im Außenverhältnis selbst haftet.

2.     Im Rahmen seiner Haftung für Schadensfälle nach Ziffer 1. ist der Lieferant auch verpflichtet, etwaige Aufwendungen gemäß §§ 683, 670 BGB oder gemäß §§ 830, 840, 426 BGB zu erstatten, die sich aus oder im Zusammenhang mit einer von uns durchgeführten Rückrufaktion ergeben. Wir werden, soweit möglich und zumutbar, den Lieferanten über den Inhalt und den Umfang der durchzuführenden Rückrufmaßnahmen unterrichten und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme geben. Sonstige gesetzliche Ansprüche bleiben hiervon unberührt.

 

VIII.      Sonstiges

1.     Erfüllungsort ist die angegebene Lieferanschrift.

2.     Gerichtsstand ist der Sitz unseres Unternehmens. Wir sind jedoch berechtigt, Sie auch an Ihrem Sitz in Anspruch zu nehmen.

3.     Sofern einzelne Klauseln dieser Einkaufsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sind, so berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Klauseln bzw. der übrigen Teile solcher Klauseln nicht.

 

 

Stand: Januar 2016

 

 

Allgemeine Lieferbedingungen der Eisenmenger
Zerspanungstechnik GmbH  


I.          Geltung, Angebot und Abschluss

1.     Unsere Lieferungen und Leistungen erfolgen ausschließlich aufgrund dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB). Allgemeinen Geschäftsbedingungen unserer Vertragspartner wird ausdrücklich widersprochen.

2.     Unsere Angebote sind freibleibend. Vertragsschlüsse und sonstige Vereinbarungen werden erst durch unsere schriftliche Bestätigung verbindlich.

3.     Von uns herausgegebene Prospekte, Zeichnungen, Werbeschriften usw. und darin enthaltene Dateien, wie z.B. Gewicht, Qualität, Maße, Beschaffenheit und Leistungen sind nur maßgeblich, wenn wir sie ausdrücklich als verbindlich bezeichnen.

 

II.         Preise

Unsere Preise verstehen sich netto Kasse ab Werk zuzüglich Fracht und Mehrwertsteuer, sofern nichts anderes vereinbart ist.

 

III.        Liefer- und Leistungszeit

1.     Zugesagte Lieferfristen verlängern sich um den Zeitraum, um den der Kunde mit seinen Verpflichtungen uns gegenüber in Verzug gerät, zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit.

2.     Haben wir die Einhaltung eines Termins oder einer Frist zugesichert, so kann uns, geraten wir in Verzug, der Auftraggeber schriftlich eine angemessene Nachfrist setzen. Nach fruchtlosem Fristablauf kann er für diejenigen Mengen und Leistungen zurücktreten, die bis zum Ablauf der Nachfrist nicht geliefert / erbracht sind. Sind die bereits erbrachten Teilleistungen für den Auftraggeber ohne Interesse, ist er zum Rücktritt vom gesamten Vertrag berechtigt.

3.     Ereignisse höherer Gewalt berechtigen uns, auch wenn sie bei unseren Lieferanten oder deren Unterlieferanten eintreten, die Lieferung oder Leistung um die Dauer der Behinderung und einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten.

Der höheren Gewalt stehen Streik, Aussperrung, Mobilmachung, Krieg, Blockade, Aus- und Einfuhrverbote, Verkehrsstörungen und sonstige Umstände gleich, die nicht von uns beeinflusst werden können und die uns die Lieferung unzumutbar erschweren oder unmöglich machen.

Der Auftraggeber kann von uns in diesen Fällen die Erklärung verlangen, ob wir zurücktreten oder innerhalb angemessener Frist liefern. Erklären wir uns nicht, kann der Auftraggeber zurücktreten.

 

IV.        Versand und Gefahrübertragung

1.     Versandweg und Transportmittel sind mangels besonderer Vereinbarungen unserer Wahl überlassen.

2.     Die Lieferung „frei LKW-Abladestelle“ hat zur Voraussetzung, dass die betreffende Stelle auf einem für LKW gut befahrbaren Weg zu erreichen ist. Für unverzügliche und sachgemäße Entladung ist der Empfänger verantwortlich. Wartezeiten werden in Rechnung gestellt.

3.     Mit der Übergabe des Materials an einen Spediteur oder Frachtführer, spätestens mit dem Verlassen unseres Werkes geht die Gefahr, auch bei Lieferung frei Bestimmungsort, auf den Käufer über.

 

V.         Zahlungsbedingungen / Aufrechnung

1.     Falls nicht anders vereinbart wurde, haben sämtliche Zahlungen in bar und ohne Abzug innerhalb von 30 Tagen nach der Lieferung oder der Ausführung der Leistung zu erfolgen.

2.     Die Zurückhaltung von Zahlungen oder die Aufrechnung wegen etwaiger von uns bestrittener, nicht rechtskräftig festgestellter Gegenansprüche des Kunden sind nicht zulässig.

3.     Befindet sich der Auftraggeber mit der Zahlung in Verzug, so hat er vom Beginn des Verzuges an Zinsen in gesetzlicher Höhe zu zahlen. Ein höherer Verzugsschaden kann von uns geltend gemacht werden.

 

VI.        Eigentumsvorbehalt

1.     Alle gelieferten Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung unser Eigentum (Vorbehaltsware). Bei laufender Rechnung dient das vorbehaltene Eigentum der Sicherung unserer Saldoforderung.

2.     Die Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgt für uns als Hersteller im Sinne des § 950 BGB, ohne uns zu verpflichten. Bei Verarbeitung mit anderen, nicht uns gehörenden Waren durch den Auftraggeber steht uns das Miteigentum an der hergestellten Sache im Verhältnis des Rechnungswertes unserer verarbeiteten Vorbehaltsware zu der Summe der Rechnungswerte aller anderen bei der Herstellung verwendeten Waren zu.

Wird unsere Ware mit anderen Gegenständen vermischt oder verbunden und erlischt dadurch unser Eigentum an der Vorbehaltsware (§§ 947, 948 BGB), so wird bereits jetzt vereinbart, dass das Eigentum des Auftraggebers an dem vermischten Bestand oder der einheitlichen Sache im Umfang des Rechnungswertes unserer Vorbehaltsware auf uns übergeht und dass der Auftraggeber diese Güter für uns unentgeltlich verwahrt. Die aus der Verarbeitung, durch die Verbindung oder durch die Vermischung entstandenen Sachen sind Vorbehaltsware im Sinne dieser Bedingungen.

3.     Der Auftraggeber darf die Vorbehaltsware im Rahmen ordnungsgemäßen Geschäftsverkehrs veräußern oder verarbeiten. Er ist zur Weiterveräußerung nur dann ermächtigt, wenn die Forderung aus der Weiterveräußerung nebst Nebenrechnung in dem sich aus den folgenden Absätzen ergebenden Umfang auf uns übergeht. Zu anderen Verfügungen ist er nicht berechtigt.

Der Weiterveräußerung steht der Einbau in Grundstücke oder Baulichkeiten oder die Verwendung der Vorbehaltswaren zur Erfüllung sonstiger Werk- oder Werklieferungsverträge durch den Auftraggeber gleich.

4.     Die Forderung des Auftraggebers aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware nebst allen Nebenrechten werden bereits jetzt – und zwar gleich, ob sie an einen oder mehrere Abnehmer veräußert wird – in voller Höhe an uns abgetreten.

Wird die Vorbehaltsware nach Verbindung oder Vermischung oder Verarbeitung mit anderen, uns nicht gehörenden Waren, veräußert, erfolgt die Abtretung nur in Höhe unseres Miteigentumsanteils an der veräußerten Sache oder dem veräußerten Bestand. Der Auftraggeber ist zur Einziehung der uns abgetretenen Forderung berechtigt, solange er uns gegenüber nicht in Verzug gerät. In diesem Falle sind wir berechtigt:

a.     die Ermächtigung zur Veräußerung oder Be-/ Verarbeitung oder zum Einbau der Vorbehaltsware und zum Einzug der uns abgetretenen Forderungen zu widerrufen,

b.     die Drittschuldner von der Abtretung zu unterrichten.

5.     Der Auftraggeber verpflichtet sich, die zur Geltendmachung unserer Rechte erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die hierzu erforderlichen Unterlagen auszuhändigen.

6.     Übersteigt der Wert der für uns bestehenden Sicherheiten unsere Forderungen nicht nur vorübergehend um insgesamt mehr als 20 Prozent, geben wir auf Verlangen Sicherheiten in entsprechender Höhe nach unserer Wahl frei.

 

VII.       Mängel / Gewährleistung

1.     Offensichtliche Mängel sind innerhalb von zwei Wochen nach Empfang der Ware oder Beendigung unserer Leistung anzuzeigen. Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung der Anzeige. Die mangelhafte Ware ist in dem Zustand, in dem sie sich zum Zeitpunkt der Entdeckung des Mangels befindet, unverändert zu unserer Besichtigung bereitzuhalten. Sie darf insbesondere nicht be-/verarbeitet werden.

Der Auftraggeber muss uns die Möglichkeit geben, die Berechtigung einer Mängelrüge nachzuprüfen. Er ist auch verpflichtet, uns auf Verlangen unverzüglich Proben des beanstandeten Materials zur Verfügung zu stellen. Treten bei Wagon- oder Schiffsbezug sowie bei Anlieferung der Ware durch Frachtführer Transportschäden auf, so ist die Sendung dem Frachtführer bzw. der Güterabfertigung zur Verfügung zu stellen. Bruchschäden und Fehlmengen sind auf dem Frachtbrief / Lieferschein zu vermerken.

Ein Verstoß gegen diese Verpflichtungen schließt jede Haftung für uns aus. Ferner können dann keine Mängelansprüche mehr geltend gemacht werden, wenn der Mangel erst nach der Vermischung mit anderen Waren oder nach Ver-/ Bearbeitung gerügt wurde.

2.     Bei berechtigter fristgerechter Mängelrüge werden wir als mangelhaft erkannte Ware zurücknehmen und an ihre Stelle einwandfreie Ware liefern oder nach unserer Wahl die Mängel durch Nachbesserung beseitigen.

Schlägt die Nacherfüllung fehl, so bleibt dem Auftraggeber ausdrücklich das Recht vorbehalten zu mindern oder nach seiner Wahl vom Vertrag zurücktreten.

3.     Mängelansprüche bei Lieferung von gebrauchten Sachen verjähren innerhalb eines Jahres.

 

VIII.      Haftung

Wir haften nur für Schäden, die auf einer grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Pflichtverletzung durch uns, unsere gesetzlichen Vertreter oder unsere Erfüllungsgehilfen beruhen, es sei denn, es handelt sich um Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Die Haftung aufgrund der Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes, wegen der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, wegen arglistiger Täuschung und für garantierte Beschaffenheitsmerkmale bleibt unberührt. Im Falle der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist die Haftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.

 

IX.        Erfüllungsort, Gerichtsstand und anzuwendendes Recht

Erfüllungsort für unsere Leistung ist, soweit nicht anders vereinbart, Ransbach-Baumbach.

Ausschließlicher Gerichtsstand ist, sofern der Vertragspartner Kaufmann ist, Ransbach-Baumbach.

Zwischen den Vertragsparteien gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Geltung des UN-Kaufrechts (CISG) wird ausgeschlossen.

 

Stand: Januar 2016

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